Ein Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) wird von einem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.

Das Vorliegen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist in Österreich Voraussetzung für das Betreiben derselbigen.

Dieses Gesetz regelt den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Österreich.

Ziel der Arbeitsvermittlung ist es, Arbeitssuchende mit potenziellen Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

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Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Entleiherbetrieb unterliegt der Zeitarbeitnehmer dem Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) des Kundenbetriebes, von dem im Wesentlichen Art und Form der Arbeitsinhalte sowie Ort und Zeit der Erbringung erfasst sind. Arbeits- und sozialrechtlich ist der Zeitarbeitnehmer jedoch dem Zeitarbeitsunternehmen zugeordnet.

Darunter versteht man das Koordinieren und Zusammenbringen von Zeitarbeitnehmern und Kundeneinsätzen.

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A

Ein Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) wird von einem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.

Das Vorliegen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist in Österreich Voraussetzung für das Betreiben derselbigen.

Dieses Gesetz regelt den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Österreich.

Ziel der Arbeitsvermittlung ist es, Arbeitssuchende mit potenziellen Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

D

Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Entleiherbetrieb unterliegt der Zeitarbeitnehmer dem Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) des Kundenbetriebes, von dem im Wesentlichen Art und Form der Arbeitsinhalte sowie Ort und Zeit der Erbringung erfasst sind. Arbeits- und sozialrechtlich ist der Zeitarbeitnehmer jedoch dem Zeitarbeitsunternehmen zugeordnet.

Darunter versteht man das Koordinieren und Zusammenbringen von Zeitarbeitnehmern und Kundeneinsätzen.

E

Skalen- und Größenvorteile, die vor allem dann entstehen, wenn die Produktions- / Leistungsmenge erhöht wird und damit eine Verringerung der Durchschnittskosten durch eine Fixkostendegression eintritt.

Ansatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers, in einer Höhe, wie der vergleichbar eingesetzte Stamm-Mitarbeiter im Kundenunternehmen entlohnt wird. Im Grundsatz sieht das AÜG eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach Equal Pay und Equal Treatment vor, die nur durch Anwendung eines Kollektivvertrages für die Zeitarbeit abgewandt werden kann.

Gleichbehandlung des Zeitarbeitnehmers in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im Vergleich zum vergleichbar eingesetzten Stamm-Mitarbeiter im Kundenunternehmen. Dieser Grundsatz kann nur durch Anwendung eines branchenspezifischen Kollektivvertrages für die Zeitarbeit abgewandt wird.

K

Übernahme von Zeitarbeitnehmern in den Kundenbetrieb.

L

Siehe Arbeitnehmerüberlassung.

M

Sonderform der Auftragserteilung bzw. Auftragserledigung durch die Zeitarbeitsunternehmen. Hierbei wird ein bestimmtes Zeitarbeitsunternehmen als Master-Vendor beauftragt, der sich seinerseits dann weiterer Zeitarbeitsunternehmen bedient, die ihrerseits an den Auftraggeber ihr Personal überlassen. Die Anfragen des Kunden laufen beim Master auf, der diese koordiniert und wenn nötig weitere Unternehmen beauftragt.

O

Ein Mitarbeiter des Personaldienstleisters (z.B. Personaldisponent) übernimmt die Organisation und Betreuung aller im Kundenunternehmen eingesetzten Zeitarbeitskräfte vor Ort, d.h. er agiert in den Geschäftsräumen des Kunden (Inhouse-Service).

Dienstleistung für freizusetzende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten wird, bis hin zum Abschluss eines neuen Vertrages oder einer Existenzgründung.

Übertragung von bisher im eigenen Unternehmen erstellten (Dienst-) Leistungen an fremde Unternehmen. Hauptziel ist dabei die Kostenersparnis und die Konzentration auf Kernkompetenzen.

P

Oberbegriff für in der Regel extern bezogene personalwirtschaftliche Leistungen (z.B. Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Outplacement, etc.)

Dieser ist Ansprechpartner für das Kundenunternehmen und Vorgesetzter für die Zeitarbeitnehmer. Er koordiniert Anfragen, Einsätze und Anstellungen. Der Personaldisponent gehört zum internen Personal des Zeitarbeitsunternehmens.

Siehe Arbeitnehmerüberlassung.

Staatlich subventionierte Zeitarbeitsunternehmen, die sich ihre Zeitarbeitnehmer grundsätzlich nicht selbst aussuchen können, sondern (schwer vermittelbare) Mitarbeiter von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen bekommen. Ziel ist es, diese Mitarbeiter dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu vermitteln und in verleihfreien Zeiten entsprechend zu qualifizieren.

Der Personaldienstleister sucht im Auftrag eines Kundenunternehmens Personal.

S

Der Entleiher haftet für die Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Zeiträume der Überlassungen (Einsatzzeiträume) entfallen und vom Zeitarbeitsunternehmen nicht oder nicht vollständig abgeführt werden (können).

U

Dauer des Einsatzes eines Zeitarbeitsnehmers im Kundenunternehmen.

V

Zeit, in denen der Zeitarbeitnehmer keinen Einsatz vom Zeitarbeitsunternehmen zugewiesen bekommen kann. Er bekommt in dieser Zeit sein Gehalt inklusive aller Sozialleistungen weiter ausbezahlt. Das Weiterbeschäftigungsrisiko liegt beim Personaldienstleister.

W

Risiko, für einen Zeitarbeitnehmer nach seinem erfolgten Einsatz eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Wird diese nicht gefunden, verdient der Zeitarbeitnehmer weiterhin sein Geld, das Zeitarbeitsunternehmen nimmt jedoch mit ihm in der verleihfreien Zeit kein Geld ein.

Z

Siehe Arbeitnehmerüberlassung.

Die Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens, die in Kundenbetriebe überlassen werden und dort ihre Arbeit verrichten (auch: externes Personal, Leiharbeit).

Betriebe, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben und ihr externes Personal an Kundenbetriebe überlassen (auch: Leiharbeitsunternehmen).